Betriebshilfe & MwSt

 

 

Bundesfinanzhof Gerichtsurteil: Betriebshelfer arbeiten immer umsatzsteuerfrei 

Betriebshelfer arbeiten stets umsatzsteuerfrei, so der Bundesfinanzhof. In welcher Leistungsbeziehung die Beteiligten zueinander stehen, kann offen bleiben.

Betriebshelfer springen ein, wenn Landwirte wegen einer Erkrankung ihren Hof vorübergehend nicht selbst bewirtschaften können. Die Kosten für diese wichtige Hilfestellung durch Berufskollegen werden von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernommen.

Betriebshelfer arbeiten dabei nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes stets umsatzsteuerfrei, unabhängig davon ob die Betriebshelfer

  • von der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung beauftragt sind oder
  • direkt für den notleidenden Betrieb tätig werden, beispielsweise vermittelt durch einen Maschinenring.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell einem Betriebshelfer Recht gegeben und die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil aus der ersten Instanz zurückgewiesen.

Betriebshelfer hatte geklagt

Der vom BFH entschiedene Fall lässt sich wie folgt beschreiben:

  • Der beauftragte Betriebshelfer, ein Landwirt, hatte gegen das Finanzamt geklagt und gewonnen.
  • Die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.
  • Das Finanzamt hatte zwar die Betriebshelferleistungen, soweit diese an den LSV-Träger erbracht werden, als steuerfrei nach § 4 Nr. 27 b UStG anerkannt.
  • Soweit der Kläger seine Leistungen unmittelbar an die notleidenden Land und Forstbetriebe erbracht hatte, wurde die Steuerbefreiung aber versagt.
  • Dagegen wandte sich die LHV Steuerberatungsgesellschaft und beantragte für die Betriebshelferleistungen, die unmittelbar an die notleidenden Betriebe erbracht wurden, die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Betriebshelfer genießen hohes Gemeinwohlinteresse

Die Begründung der Richter (Urteil vom 31.5.2017, Az. V R 31/16) lautet wie folgt:

  • In welcher Leistungsbeziehung die Beteiligten zueinander stehen, kann offenbleiben.
  • Der Betriebshelfer kann sich entweder auf § 4 Nr. 27 Umsatzsteuergesetz berufen oder unmittelbar auf Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL.
  • An der Tätigkeit von Betriebshelfern besteht auch ein hohes Gemeinwohlinteresse, denn deren Einsatz stellt eine Sonderform des Krankengeldes und damit eine soziale Leistung dar.

Urheberecht dieses Artikel:

https://www.agrarheute.com/landundforst/betrieb-familie/geldrecht/gerichtsurteil-betriebshelfer-arbeiten-immer-umsatzsteuerfrei-538516

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